§ 18 Bekanntmachung der Gewählten
Stand: 15.10.2021
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 18 WO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.09.1997 – 1 A 778/97.PVLZitiert von 2
- BAG, 05.11.2009 – 2 AZR 487/08Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Ende des Sonderkündigungsschutzes mit der konstituierenden Sitzung bei unterbliebener Bekanntgabe des Wahlergebnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2024 – 2 TaBVGa 3/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2022 – 6 TaBV 18/21
- LAG Hamm, 18.03.2011 – 13 TaBV 98/10Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 31.03.2010 – 7 K 3164/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Nürnberg, 07.03.2022 – 1 TaBV 23/21Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 – 5 TaBV 1160/19Zitiert von 1
- BAG, 24.03.2021 – 7 ABR 6/20Betriebsratsmitglieder - Freistellungswahl - TeilfreistellungenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.