Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 27.11.2024 – 7 ABR 32/23Vereinfachtes Wahlverfahren - Wahl des Betriebsrats - AnfechtungZitiert von 1
- BAG, 19.11.2003 – 7 ABR 24/03Betriebsratswahl: Keine Nichtigkeit durch Gesamtwürdigung mehrerer nicht zur Nichtigkeit führender Wahlfehler KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- LAG Baden-Württemberg, 20.02.2009 – 5 TaBVGa 1/09Zitiert von 7
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 – 6 TaBV 21/22Zitiert von 1
- LAG München, 20.05.2022 – 5 TaBVGa 2/22
- ArbG München, 19.05.2022 – 36 BVGa 20/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 24.09.2025 – 7 ABR 24/24Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands - Bestellung des Wahlvorstands durch das ArbeitsgerichtZitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 12.06.2024 – 30 BV 190/23
- ArbG Düsseldorf, 07.11.2023 – 16 BV 46/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14a#abs-1 (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14a#abs-2 (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14a#abs-3 (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14a#abs-4 (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14a#abs-5 (5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.