Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
Stand: 18.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14a#abs-1 (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14a#abs-2 (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14a#abs-3 (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14a#abs-4 (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14a#abs-5 (5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 14a BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 27.11.2024 – 7 ABR 32/23Vereinfachtes Wahlverfahren - Wahl des Betriebsrats - AnfechtungZitiert von 1
- BAG, 19.11.2003 – 7 ABR 24/03Betriebsratswahl: Keine Nichtigkeit durch Gesamtwürdigung mehrerer nicht zur Nichtigkeit führender Wahlfehler Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
- LAG Baden-Württemberg, 20.02.2009 – 5 TaBVGa 1/09Zitiert von 8
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 – 6 TaBV 21/22Zitiert von 1
- LAG München, 20.05.2022 – 5 TaBVGa 2/22
- ArbG München, 19.05.2022 – 36 BVGa 20/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 24.09.2025 – 7 ABR 24/24Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands - Bestellung des Wahlvorstands durch das ArbeitsgerichtZitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 12.06.2024 – 30 BV 190/23
- ArbG Düsseldorf, 07.11.2023 – 16 BV 46/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.06.2021 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.