§ 5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 04.05.2016 – 62 K 18.15 PVL
- VG Münster, 12.12.2008 – 10 K 747/08Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 – 7 TaBV 7/15Zitiert von 1
- BAG, 13.03.2013 – 7 ABR 67/11Betriebsratswahl - Minderheitengeschlecht - kein Ausschluss Überrepräsentanz - WahlanfechtungZitiert von 10
- BAG, 16.03.2005 – 7 ABR 40/04Betriebsratswahl: Verfassungsmäßigkeit der Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit und des Listensprungs zu deren Durchsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BAG, 10.03.2004 – 7 ABR 49/03Betriebsratswahl: Keine Wählbarkeit und keine Berücksichtigung bei der Betriebsratsgröße von nicht gewerbsmäßig überlassenen Arbeitnehmern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- AG Villingen-Schwenningen, 27.08.2025 – 8 BV 8/25
- OLG München, 21.05.2025 – 7 U 442/23 e
- LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 – 17 TaBV 3/19Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/5#abs-1 (1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/5#abs-2 (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.