Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- LAG Köln, 13.10.2003 – 2 TaBV 1/03Zitiert von 1
- LAG Hessen, 20.11.2023 – 16 TaBV 83/23Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 16.07.2015 – 18 TaBV 1/15Zitiert von 1
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- BAG, 30.06.2021 – 7 ABR 24/20Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte WählerlisteZitiert von 39
- BAG, 22.11.2017 – 7 ABR 35/16Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d'HondtZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2024 – 3 TaBV 2/24Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 12.01.2024 – 10 TaBV 51/23Zitiert von 1
16 Entscheidungen zu § 126 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
5.
die Stimmabgabe;
5a.
die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;
6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.