Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 126 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 13.10.2003 – 2 TaBV 1/03Zitiert von 1
- LAG Hessen, 20.11.2023 – 16 TaBV 83/23Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 16.07.2015 – 18 TaBV 1/15Zitiert von 1
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- BAG, 30.06.2021 – 7 ABR 24/20Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte WählerlisteZitiert von 42
- BAG, 22.11.2017 – 7 ABR 35/16Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d'HondtZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2024 – 3 TaBV 2/24Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 12.01.2024 – 10 TaBV 51/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 221 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.