§ 22 Ermittlung der Gewählten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 15.04.2011 – 6 Sa 857/10Zitiert von 2
- BVerfG, 24.02.1971 – 1 BvR 438/68, 1 BvR 456/68, 1 BvR 484/68, 1 BvL 40/69Gesetzliche Eingriffe in Namensführung und satzungsmäßige Betätigung eines Vereins (Beteiligung an den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Vereinigungen)Zitiert von 14
- ArbG München, 08.08.2022 – 23 BV 256/21Zitiert von 1
- LAG Köln, 15.04.2020 – 4 Ta 55/20Zitiert von 4
- VG Berlin, 04.05.2016 – 62 K 18.15 PVL
- LAG Düsseldorf, 13.01.2016 – 12 TaBV 67/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 04.07.2014 – 6 TaBV 24/14Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/22#abs-1 (1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/22#abs-2 (2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/22#abs-3 (3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/22#abs-4 (4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.