Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2010 – 1 StR 220/09Strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber bei Verschleierung der finanziellen Unterstützung seiner Kandidaten als pflichtwidrige Normverletzung im Sinne des UntreuetatbestandesZitiert von 41
- BGH, 17.09.2009 – 5 StR 521/08Zitiert von 20
- LAG Baden-Württemberg, 13.02.2014 – 3 TaBV 7/13
- LAG Köln, 21.01.2008 – 14 TaBV 44/07
- OLG Düsseldorf, 27.03.2008 – III-2 Ss 110/07 - 88/07 III
- LAG Hessen, 13.09.2012 – 9 TaBV 79/12Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 02.09.2025 – 7 SLa 145/25
- LAG Köln, 02.09.2025 – 7 SLa 127/25
- LAG Köln, 02.09.2025 – 7 SLa 126/25
76 Entscheidungen zu § 119 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/119#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/119#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.