Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/119#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/119#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 119 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2010 – 1 StR 220/09Strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber bei Verschleierung der finanziellen Unterstützung seiner Kandidaten als pflichtwidrige Normverletzung im Sinne des UntreuetatbestandesZitiert von 41
- BGH, 17.09.2009 – 5 StR 521/08Untreue durch Betriebsratsbegünstigung: Voraussetzungen der Strafbarkeit bei Sonderbonuszahlungen und der Übernahme privater Kosten freigestellter Betriebsräte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LAG Baden-Württemberg, 13.02.2014 – 3 TaBV 7/13
- LAG Köln, 21.01.2008 – 14 TaBV 44/07
- OLG Düsseldorf, 27.03.2008 – III-2 Ss 110/07 - 88/07 III
- LAG Hessen, 13.09.2012 – 9 TaBV 79/12Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 02.09.2025 – 7 SLa 145/25
- LAG Köln, 02.09.2025 – 7 SLa 127/25
- LAG Köln, 02.09.2025 – 7 SLa 126/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974)
BGBl. 2004 I S. 974
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.