Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 86 Ergänzende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 86 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 – 13 TaBV 15/05Zitiert von 5
- LAG Hessen, 15.11.2012 – 5 TaBVGa 257/12Zitiert von 6
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2008 – 9 TaBV 9/08Zitiert von 1
- LAG Hamm, 26.02.2010 – 10 TaBV 103/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.