Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 86 Ergänzende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 – 13 TaBV 15/05Zitiert von 4
- LAG Hessen, 15.11.2012 – 5 TaBVGa 257/12Zitiert von 6
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2008 – 9 TaBV 9/08Zitiert von 1
- LAG Hamm, 26.02.2010 – 10 TaBV 103/09
4 Entscheidungen zu § 86 BetrVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.