Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 120 Verletzung von Geheimnissen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 – 3 TaBV 29/17Zitiert von 1
- LAG Köln, 21.01.2008 – 14 TaBV 44/07
- BAG, 27.07.2016 – 7 ABR 14/15Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem BetriebsratZitiert von 10
- BAG, 07.02.2012 – 1 ABR 46/10Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement - DatenschutzZitiert von 60
- LAG Nürnberg, 24.10.2024 – 5 TaBV 6/24Zitiert von 1
- LAG Hessen, 21.02.2024 – 18 Sa 360/23
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 11.12.2017 – 16 TaBV 95/17
- LAG Hessen, 11.12.2017 – 16 TaBV 93/17
- ArbG Mönchengladbach, 21.10.2008 – 1 Ca 833/08
10 Entscheidungen zu § 120 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/120#abs-1 (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/120#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/120#abs-3 (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/120#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/120#abs-5 (5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.