Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 30g
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30g#abs-1 (1) § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017 gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30g#abs-2 (2) § 2 Absatz 5 gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Absatz 5 auch auf Anwartschaften angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30g#abs-3 (3) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals gezahlt worden sind.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 30g BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 23.01.2018 – 3 AZR 359/16Beitragsbezogene Leistungszusage - AnwartschaftZitiert von 2
- BAG, 20.02.2018 – 3 AZR 252/17Beitragsorientierte Leistungszusage - vorzeitiges AusscheidenZitiert von 4
- LAG Köln, 05.04.2023 – 11 Sa 758/22
- LAG Hamm, 20.06.2016 – 15 Sa 1886/15Zitiert von 6
- BAG, 28.06.2011 – 3 AZR 859/09Betriebsrentenanpassung - Verbraucherpreisindex - ZinsenZitiert von 87
- BAG, 28.06.2011 – 3 AZR 137/09Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 – 6 Sa 763/22Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2022 – 2 Sa 369/21
- LAG Düsseldorf, 06.04.2022 – 12 Sa 1068/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30g BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 30g neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2015 I S. 2553
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 30g neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 30g eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.