Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 4a Auskunftspflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 14.09.2016 – 4 AZR 38/14
- BAG, 14.09.2016 – 4 AZR 10/14Stichtagsregelung für Leistungen an GewerkschaftsmitgliederZitiert von 4
- ArbG Lörrach, 11.01.2012 – 5 Ca 115/11
- BAG, 23.08.2011 – 3 AZR 669/09Betriebsrentenanwartschaft - NeuberechnungZitiert von 13
- BAG, 22.05.2007 – 3 AZR 357/06Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 21.04.2023 – 12 Sa 56/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Mönchengladbach, 16.05.2025 – 5 Ca 847/24
- LAG Köln, 04.09.2024 – 11 SLa 70/24
- BSG, 21.12.2023 – B 5 R 3/22 R(Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 versicherungsfreien Personen - Ausscheiden aus einer Beschäftigung - Aufschub nach § 184 Abs 2 SGB 6 - unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft - isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides bei Erlass des Widerspruchsbescheides durch eine sachlich unzuständige Widerspruchsbehörde)Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/4a#abs-1 (1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/4a#abs-2 (2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/4a#abs-3 (3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/4a#abs-4 (4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden.