Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 30h
Stand: 10.06.2019
§ 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 30h geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 30h eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.