Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 3 Abfindung
Stand: 22.01.2026
Wird zitiert von 197
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 22.12.2009 – 3 AZR 814/07Zitiert von 5
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2007 – 22 Sa 1/07Zitiert von 1
- ArbG Freiburg, 22.08.2006 – 3 Ca 102/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.12.2011 – 12 A 2387/10
- ArbG Solingen, 25.04.2008 – 5 Ca 2051/07 lev
- FG Köln, 17.03.2005 – 13 K 1531/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 11.03.2025 – 3 AZR 136/24Ruhegeld - steuerliches Näherungsverfahren - BerechnungZitiert von 2
- BAG, 26.11.2024 – 3 AZR 40/24
- BAG, 26.11.2024 – 3 AZR 28/24Absenkung der Versorgungsrechte durch Krisentarifvertrag
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3#abs-1 (1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3#abs-2 (2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3#abs-2a (2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3#abs-3 (3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3#abs-4 (4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3#abs-5 (5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3#abs-6 (6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3#abs-7 (7) Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer Pensionskasse nach § 199 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an den Versorgungsberechtigten gilt die Anwartschaft oder laufende Leistung in dem Umfang, wie sie von der Pensionskasse durchgeführt worden ist, als abgefunden.