Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 30f
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30f#abs-1 (1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30f#abs-2 (2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30f#abs-3 (3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.
Wird zitiert von 161 Entscheidungen zu § 30f BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 – 3 Sa 65/19
- BAG, 28.05.2013 – 3 AZR 210/11Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - LohngleichheitsgebotZitiert von 4
- BAG, 28.05.2013 – 3 AZR 235/11Zitiert von 6
- BAG, 28.05.2013 – 3 AZR 635/11Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - LohngleichheitsgebotZitiert von 6
- LAG Baden-Württemberg, 06.05.2020 – 4 Sa 51/19Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 11.01.2017 – 12 Sa 768/16
Zuletzt entschieden
- BAG, 11.03.2025 – 3 AZR 136/24Ruhegeld - steuerliches Näherungsverfahren - BerechnungZitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 10.04.2024 – 5 U 73/23Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 – 6 Sa 763/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30f BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 30f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2015 I S. 2553
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 30f umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2007 I S. 2838
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.