Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 30f
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 157
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 – 3 Sa 65/19
- BAG, 28.05.2013 – 3 AZR 210/11Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - LohngleichheitsgebotZitiert von 4
- BAG, 28.05.2013 – 3 AZR 235/11Zitiert von 6
- BAG, 28.05.2013 – 3 AZR 635/11Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - LohngleichheitsgebotZitiert von 6
- LAG Baden-Württemberg, 06.05.2020 – 4 Sa 51/19Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 11.01.2017 – 12 Sa 768/16
Zuletzt entschieden
- BAG, 11.03.2025 – 3 AZR 136/24Ruhegeld - steuerliches Näherungsverfahren - BerechnungZitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 10.04.2024 – 5 U 73/23Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 – 6 Sa 763/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30f BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30f#abs-1 (1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30f#abs-2 (2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30f#abs-3 (3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.