Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 9 Kostenersatz durch den Gegner
Stand: 01.08.2021
Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 9 BerHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 – L 9 AS 194/18
- SG Berlin, 09.07.2018 – S 135 AS 9615/17Zitiert von 1
- SG Berlin, 26.01.2021 – S 133 SF 255/20 E
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 – L 34 AS 53/12Zitiert von 6
- BSG, 20.02.2020 – B 14 AS 3/19 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - Beratungshilfemandat - Aufrechnung durch ein Jobcenter mit Erstattungsforderungen - Verstoß gegen normatives AufrechnungsverbotZitiert von 8
- VG Minden, 19.06.2009 – 10 K 38/09
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – L 37 SF 209/24 EK AS
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – L 37 SF 258/24 EK SB
- BSG, 23.09.2025 – B 4 AS 12/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Abtretung eines künftigen Kostenerstattungsanspruchs an den anwaltlichen Vertreter - Wirksamkeit einer Abtretungsklausel in der Vollmachtsurkunde - Allgemeine Geschäftsbedingungen - keine überraschende Klausel - sozialgerichtliches Verfahren - unterbliebene notwendige BeiladungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BerHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 9 Satz 4 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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