Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Saarbrücken, 22.01.2010 – 5 T 611/09
- BVerfG, 04.05.2009 – 1 BvR 2251/08Zitiert von 5
- BVerfG, 04.05.2009 – 1 BvR 2252/08Zitiert von 2
- BSG, 23.09.2025 – B 4 AS 12/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Abtretung eines künftigen Kostenerstattungsanspruchs an den anwaltlichen Vertreter - Wirksamkeit einer Abtretungsklausel in der Vollmachtsurkunde - Allgemeine Geschäftsbedingungen - keine überraschende Klausel - sozialgerichtliches Verfahren - unterbliebene notwendige BeiladungZitiert von 1
- SG Berlin, 09.07.2018 – S 135 AS 9615/17Zitiert von 1
- OLG Rostock, 30.04.2018 – 20 Ws 78/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 – L 32 AS 423/18
- BSG, 20.02.2020 – B 14 AS 17/19 RZitiert von 4
- BSG, 20.02.2020 – B 14 AS 4/19 RZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.