Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 8a Folgen der Aufhebung der Bewilligung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8a#abs-1 (1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Beratungsperson
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8a#abs-2 (2) Die Beratungsperson kann von Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie
Soweit Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet haben, ist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8a#abs-3 (3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann die Staatskasse von den Rechtsuchenden Erstattung des von ihr an die Beratungsperson geleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8a#abs-4 (4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungsperson von den Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie diese bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8a BerHG →
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- BVerfG, 12.11.2018 – 1 BvR 1373/18Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
- BVerfG, 12.11.2018 – 1 BvR 1370/18Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn anwaltlicher Hinweis auf Kostenrisiko des Mandanten gem § 8a Abs 4 S 1 BerHG (juris: BeratHiG) nicht dargelegt wurde - gerichtliches Hinweis- und Anhörungsschreiben im Vorfeld der Entscheidung über Beratungshilfe kein Akt der öffentlichen Gewalt iSd § 90 Abs 1 BVerfGGZitiert von 4
- BVerfG, 12.02.2018 – 1 BvR 975/17Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn anwaltlicher Hinweis auf Kostenrisiko des Mandanten gem § 8a Abs 4 S 1 BerHG (juris: BeratHiG) nicht dargelegt wurdeZitiert von 2
- BVerfG, 09.09.2017 – 1 BvR 1544/17Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurde
- BVerfG, 29.03.2017 – 1 BvR 496/16Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurdeZitiert von 1
- BVerfG, 23.03.2016 – 1 BvR 2831/15, 1 BvR 2861/15, 1 BvR 2884/15, 1 BvR 2928/15, 1 BvR 2943/15, 1 BvR 2944/15, 1 BvR 2983/15, 1 BvR 3039/15, 1 BvR 3040/15, 1 BvR 3041/15, 1 BvR 3042/15, 1 BvR 3183/15, 1 BvR 3241/15, 1 BvR 454/16Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurdeZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.