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Artikel 2 · BT-Drs. 17/11472 · S. 36
Zu Artikel 2 (Änderung des Beratungshilfege-
Zu Artikel 2 (Änderung des Beratungshilfege- setzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 3) Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 ist für die Gewährung von Beratungshilfe unter anderem Voraussetzung, dass die „Wahrnehmung der Rechte“ nicht mutwillig ist. Die Mut- willigkeit bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift al- lein auf die Rechtswahrnehmung, nicht jedoch auf die Inan- spruchnahme von Beratungshilfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2011, NJW 2011, 2711, 2712). Nicht unter den Wortlaut zu subsumieren sind daher nach geltender Rechts- lage diejenigen Fallkonstellationen, in denen sich zwar die Rechtswahrnehmung selbst nicht als mutwillig darstellt, es aber mutwillig erscheint, zur Wahrnehmung der Rechte die staatliche Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Dies kann beispielweise dann der Fall sein, wenn ein Recht- suchender mit anwaltlicher Hilfe einen berechtigten An- spruch verfolgen möchte, diesen aber auch durch eine ein- fache Rücksprache mit dem Gegner selbst realisieren könnte. Gleiches kann gelten, wenn der Rechtsuchende mit dem Gegner nur eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen möchte. Teilweise wird hier als ungeschriebenes Korrektiv ein allgemeines Rechtsschutzinteresse verneint (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfah- renskostenhilfe, 10. Auflage, § 1 BerHG, Rn. 110). In Über- einstimmung mit einem Vorschlag des Bundesrates (Bun- destagsdrucksache 17/2164, S. 19) soll der Ausschluss- grund der Mutwilligkeit im Beratungshilferecht nunmehr dahingehend klar gefasst werden, dass es nicht mehr auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe an- kommt. Die neue Regelung soll im Sinne einer Miss- brauchskontrolle verhindern, dass eine Beratungsperson auf Kosten
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 56.401 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11472, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 158.081–214.482 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert f2e62258b97ff4f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP