Gesetze / Beratungshilfegesetz

BerHG

§ 10 Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10#abs-1 (1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt

1.
für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung,
2.
für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10#abs-2 (2) § 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10#abs-3 (3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10#abs-4 (4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 9 § 10a