Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 10 Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 2
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- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2023 – OVG 5 S 59/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 – L 9 AS 194/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10#abs-1 (1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10#abs-2 (2) § 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10#abs-3 (3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10#abs-4 (4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.