Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49a#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49a#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 49a BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.04.2015 – 28 U 88/14Zitiert von 3
- SG Frankfurt am Main, 26.06.2017 – S 2 AS 1433/13
- AG Gengenbach, 14.05.2013 – 1 C 193/12Zitiert von 1
- BVerfG, 04.12.2006 – 1 BvR 1198/06Zitiert von 4
- AG Mitte, 12.01.2023 – 25 C 274/21Zitiert von 1
- BPatG, 23.04.2019 – 7 W (pat) 22/18Patentbeschwerdeverfahren – "Beiordnung eines Anwalts zur Beratung im Erteilungsverfahren" – zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge – zur Anhörungsrüge bei fehlender Beiordnung eines Anwalts nur zur Beratung im patentamtlichen Erteilungsverfahren – zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs – nicht explizite Einbeziehung einer vom Anmelder angeführten Rechtsauffassung eines Amtsgerichts
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.02.2019 – 7 W (pat) 22/18
- LSG Hessen, 16.11.2018 – L 7 AS 330/17Zitiert von 2
- SG Berlin, 09.07.2018 – S 135 AS 9615/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.