Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Stand: 10.06.2019

Bund27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49a#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49a#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 49 § 49b