Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.04.2015 – 28 U 88/14Zitiert von 3
- SG Frankfurt am Main, 26.06.2017 – S 2 AS 1433/13
- AG Gengenbach, 14.05.2013 – 1 C 193/12Zitiert von 1
- BVerfG, 04.12.2006 – 1 BvR 1198/06Zitiert von 4
- AG Mitte, 12.01.2023 – 25 C 274/21Zitiert von 1
- BPatG, 23.04.2019 – 7 W (pat) 22/18Patentbeschwerdeverfahren – "Beiordnung eines Anwalts zur Beratung im Erteilungsverfahren" – zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge – zur Anhörungsrüge bei fehlender Beiordnung eines Anwalts nur zur Beratung im patentamtlichen Erteilungsverfahren – zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs – nicht explizite Einbeziehung einer vom Anmelder angeführten Rechtsauffassung eines Amtsgerichts
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.02.2019 – 7 W (pat) 22/18
- LSG Hessen, 16.11.2018 – L 7 AS 330/17Zitiert von 2
- SG Berlin, 09.07.2018 – S 135 AS 9615/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49a#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49a#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.