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# § 63 BeamtVG — Gleichstellungen

Beamtenversorgungsgesetz  
Stand: 08.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten

- 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,

- 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,

- 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,

- 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,

- 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,

- 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,

- 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,

- 7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,

- 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

- 9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,

- 10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.

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Zitiervorschlag: § 63 BeamtVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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