Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/15#abs-1 (1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/15#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).

§ 14a § 15a