Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/15#abs-1 (1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/15#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 15 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2010 – OVG 6 B 16.09Zitiert von 3
- VG Freiburg, 25.01.2022 – 13 K 3633/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2025 – 4 S 862/23Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 22.09.2004 – 1 A 190/02
- OVG NRW, 19.10.2023 – 1 A 2313/21
- OVG NRW, 19.10.2023 – 1 A 2314/21Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 6.25Unterhaltsbeitrag nach LBeamtVG BW bedürftigkeitsabhängigZitiert von 1
- VG Magdeburg, 20.10.2022 – 5 A 91/21 MD
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2022 – 9 S 2011/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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