Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 23 Waisengeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/23#abs-1 (1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/23#abs-2 (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 23 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.01.2017 – 3 K 3556/16
- BVerwG, 28.04.2005 – 2 C 10.04Zitiert von 24
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2016 – 4 S 1741/15
- VGH Baden-Württemberg, 28.12.2015 – 4 S 2323/14Zitiert von 2
- VG Köln, 23.10.2008 – 15 K 4035/07
- BVerfG, 18.09.1998 – 2 BvR 1476/94Kirchliches Amtsrecht: Reichweite des staatlichen Justizgewährungsanspruchs bei fehlender Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs bezüglich statusrechtlicher Vorfragen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 23.04.2026 – 12 K 1271/20
- BVerwG, 01.03.2018 – 2 C 49/16Beamtenversorgungsrechtlicher Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld nach der Vollendung des 27. LebensjahresZitiert von 9
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 7/14Nachversicherung der Beschäftigten der früheren Reichspost; PostnachfolgeunternehmenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.