Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 – 11 L 1/23Zitiert von 3
- BVerwG, 29.05.2018 – 1 C 15/17Rücknahme einer Einbürgerung wegen MehreheZitiert von 37
2 Entscheidungen zu § 64 BeamtVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/64#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/64#abs-2 (2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.