Rechtsprechung / VG Aachen / 1. Kammer / 2026

VG Aachen Urteil vom 31.08.2026 – 1 K 2337/25

1. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2026:0831.1K2337.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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VERWALTUNGSGERICHT Aachen

Im Namen des Volkes

Urteil§

Verkündet am 31.08.2026

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Beamtenrechts - Anerkennung eines Dienstunfalls

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2026

durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Lehmler

als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vor­läufig voll­streckbar. Der Kläger kann die Vollstre­ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll­streckbaren Betrages ab­wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si­cherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist Regierungsobersekretär im Dienst der Beklagten und begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls.

Mit Unfallmeldung vom 23. August 2024 zeigte der Kläger an, dass er am 26. Juli 2024 im Rahmen der Ausbildung an einem Marsch über 12 Kilometer mit 15 Kilogramm Gepäck teilgenommen habe, angelehnt an den Pflichtmarsch der Bundeswehr, den Soldaten zu absolvieren haben. Zum Ende des Marsches habe er im rechten Fußgelenk Schmerzen wahrgenommen. Er beantragte daher eine Anerkennung als Dienstunfall. Unter dem 6. August 2024 hatte ein Orthopäde festgehalten, dass der Kläger an einer Metatarsalgie leide.

Mit Bescheid vom 22. November 2024 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) die Anerkennung als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG ab, da es sich bei der ärztlich diagnostizierten Metatarsalgie um einen Schmerz unter dem Mittelfuß handele. Schmerzen seien subjektive Empfindungen und unterlägen nicht der Dienstunfallfürsorge.

Der Kläger legte unter dem 7. Dezember 2024 unter Beifügung ärztlicher Unterlagen Widerspruch ein. Seine Fachärztin für Orthopädie diagnostizierte unter dem 5. März 2025 "Senkspreizfuß beidseitig, plantarer Fersensporn links, Krallenzehen links, Plantarfasziitis beidseitig (Entzündung/Reizung der Sehnenplatte an der Fußsohle), TNG-Arthrose links (Gelenk im Fuß), Hallux rigidus links (Arthrose), Hallux valgus links (Ballenzeh), Tendinosis calcarea (Sehnenverkalkung) Außenknöchel und Peroneus longus-Sehne rechts, Tendinitis (Sehnenreizung) der Peroneus Sehne rechts". Zur Begründung seines Widerspruchs gab der Kläger an, der Unfall sei im Dienst passiert und die Verletzung plötzlich und spontan aufgetreten. Aufgrund der kurz zuvor stattgefundenen Musterung sei sein grundsätzlicher körperlicher Fitnesszustand klar zu erkennen. Auch habe er keine Vorerkrankungen gehabt. Zudem rechtfertige ein chronischer Schmerzzustand die Feststellung des zugrunde liegenden Schadensereignisses als Dienstunfall. Daran ändere nichts, dass die Unfallfolgen derzeit nicht abschließend beurteilt werden könnten, insbesondere aktuell offen sei, ob ein chronifizierter Schmerzzustand verbleibe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2025 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei - wie im Bereich der gesetzlichen

Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung - die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache maßgeblich. Diese Auffassung diene in erster Linie der Differenzierung zwischen mehreren Ursachen, die zu einem Unfall adäquat kausal geführt hätten. Die Dienstunfallfürsorge solle nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes irgendwie denkbare, in keiner Weise aus dem Dienst ableitbare Risiko abgenommen und dem Dienstherrn aufgebürdet werde. Vielmehr solle der Dienstherr mit der Unfallfürsorge nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf die Beamtentätigkeit rückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken übernehmen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Mitursächlich seien nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Lägen mehrere Ursachen vor, sei jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs gehabt habe. Danach sei der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne für einen Körperschaden anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen habe oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens gehabt habe wie die anderen Umstände insgesamt. Nach diesen Vorgaben sei eine sogenannte Gelegenheitsursache keine Ursache im Rechtssinne. Eine solche Gelegenheitsursache sei gegeben, wenn die Beziehung zum Dienst eine rein zufällige sei. Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Mit ärztlichem Bericht vom 6. August 2024 sei festgestellt worden, dass bei dem Kläger eine Metatarsalgie vorliege, welche sich durch eine leichte Schwellung sowie einem leichten Druckschmerz ventral am Sprunggelenk äußere. Bei einer Metatarsalgie handele es sich um einen Schmerz unter dem Mittefußköpfchen, der durch verschiedene Faktoren verursacht werden könne, wie Spreizfuß, Fehlstellungen der Zehen (Hallux valgus, Hammerzehen), Nervenreizungen oder Überbelastung. In der vom Kläger eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 5. März 2025 werde aufgeführt, dass bei ihm u.a. folgende Diagnosen vorlägen: Senkspreizfuß beidseitig, plantarer Fersensporn links, Krallenzehen links, Plantarfasziitis beidseits; TNG-Arthrose links, Hallux rigidus links, Hallux valgus links. Bei den aufgeführten Diagnosen handele es sich ausschließlich um Vorschädigungen sowie degenerative Schädigungen der Füße. Die diagnostizierte Metatarsalgie sei durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden. Daher handele es sich hier um eine Gelegenheitsursache, welche keine Anerkennung als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG rechtfertige.

Der Kläger hat am 15. Juli 2025 Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2025 zu verpflichten, dass Unfallereignis vom 25. Juli 2024 als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 25. Juli 2024 als Dienstunfall sowie Gewährung von Unfallfürsorge. Bei den festgestellten Diagnosen des Klägers handele es sich um Vorschädigungen sowie degenerative Veränderungen der Füße. Im Übrigen fehle es an dem Erfordernis eines erlittenen Körperschadens. Bei dem Schmerzzustand des Klägers handele es sich um eine subjektive Empfindung und ein Symptom. Der Körperschaden als Ursache sei im Vollbeweis nachzuweisen. Daran fehle es hier.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheide verwiesen werden, der die Kammer folgt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.

Ergänzend bleibt festzuhalten:

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei dem Fußschmerz nach dem Marsch handelt es sich zwar um ein im Dienst erlittenes Unfallereignis; insoweit sind Schmerzen als Symptome eines Körperschadens einzustufen. Es fehlt für die Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall jedoch an der notwendigen Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind ursächlich im Sinn des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dagegen sollen dem Beamten diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben.

Vgl. BVerwG Beschluss vom 8. März 2004, - 2 B 54.03 -, juris, Rn 7 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2024 - 1 A 45/22 -, juris.

Gibt es für den Körperschaden mehrere Ursachen (z.B. eine degenerative Vorschädigung einerseits und ein Unfallereignis andererseits), so ist das Unfallereignis dann als wesentliche Mitursache für den eingetretenen Körperschaden anzusehen, wenn das schädigende Ereignis annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs gehabt hat.

Vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 31, 31.1.1.7, mit Rechtsprechungsnachweisen.

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 7.10 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 14. November 2023 - 1 A 2107/20 -, juris, Rn. 58, und vom 23. Mai 2014 - 1 A 1988/11 -, juris, Rn. 50 f. m.w.N.; Plog/Wiedow, BBG, § 35 BeamtVG Rn. 30.

Daran fehlt es vorliegend. Wie im Widerspruchsbescheid treffend ausgeführt, weist der Kläger nach dem Bericht seiner Orthopädin vom 5. März 2025 Vorschädigungen sowie degenerative Schädigungen an den Füßen auf. Die diagnostizierte Metatarsalgie ist danach durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden und "bei Gelegenheit des Marsches" beim Kläger aufgetreten. Der Marsch war eine - rechtlich unbeachtliche - Gelegenheitsursache.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.