Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 33 Heilverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Heilverfahren umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/33?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Änderungsverlauf
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01.07.2020 in Kraft
§ 33 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1063)
BGBl. 2020 I S. 1063
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.