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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1063

BGBl. 2020 I S. 1063 · 17.072 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 1063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1063
                                   Zweites Gesetz
                                  zur Änderung des
                  Bundespersonalvertretungsgesetzes und
          dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der

weiterer
COVID-19-Pandemie
                                               Vom 25. Mai 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                 Änderung des
        Bundespersonalvertretungsgesetzes

  Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
                         „§ 26a

     Für die Personalratswahlen im Jahr 2020 gilt § 26
  Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Per-
  sonalrats mit der Konstituierung beginnt. Ist am
  Tage des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit des
  Personalrates ein neuer Personalrat noch nicht ge-
  wählt oder konstituiert, führt der Personalrat die
  Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt
  und zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist,
  längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021.
  Dies gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubil-
  dendenvertretungen.“
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Personalratsmitglieder können mittels Video-
  oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen,
  wenn
  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die
     durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung
     freigegeben sind,

  2. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in
     der Geschäftsordnung kein Mitglied des Perso-
     nalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der
     Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels
     Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren
     gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und

  3. der Personalrat geeignete organisatorische Maß-

     nahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom

     Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen kön-
     nen.

   Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmit-
   glieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an
   Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 41
   Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung,
   dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die
   zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und
   in die Anwesenheitsliste einträgt.“

3. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Sprechstunde kann mittels Videokon-
      ferenz abgehalten werden, wenn

      1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die
         durch die Dienststelle zur dienstlichen Nut-
         zung freigegeben sind,
      2. dies in der Geschäftsordnung des Personalra-
         tes vorgesehen ist und

      3. der Personalrat geeignete organisatorische
         Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass
         Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine
         Kenntnis nehmen können.
      Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“
4. § 113 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 113
     Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommuni-
   kationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese
   auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei
   zugänglich und nutzbar zu gestalten.“

                       Artikel 2
              Weitere Änderung des
        Bundespersonalvertretungsgesetzes

  Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März

1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 1 dieses

Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26a wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 1064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1064
2. § 37 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 43 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 113 wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                  Änderung des
            Beamtenversorgungsgesetzes
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I

S. 150), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes

vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 107d folgende Angabe eingefügt:

  „§ 107e Sonderregelung für Einkommen aus Be-
          schäftigungen zur Bewältigung der Aus-
          wirkungen der COVID-19-Pandemie“.

2. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Heilverfahren umfasst

       1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen
          und psychotherapeutischen Maßnahmen,

       2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Ver-
          band-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur
          Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle so-
          wie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg
          der Heilbehandlung sichern oder die Unfall-
          folgen erleichtern sollen,

       3. die notwendigen Krankenhausleistungen,

       4. die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
       5. die notwendige Pflege (§ 34),
       6. die notwendige Haushaltshilfe und

       7. die notwendigen Fahrten.“

  b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
  c) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:
       „Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Ver-
       letzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorüber-
       gehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs
       angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erfor-
       derlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Auf-
       wendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung
       des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge
       des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die
       Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung
       bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist.“
3. Nach § 107d wird folgender § 107e eingefügt:

                          „§ 107e
              Sonderregelung für Einkommen
           aus Beschäftigungen zur Bewältigung
        der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
     Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkom-
  men aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmit-
  telbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der
  Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, be-
  trägt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Num-

  mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020
  150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
  aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
  sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des je-
  weils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50
  Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzu-
  wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte,
  die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1
  oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-
  stand versetzt worden sind.“

                       Artikel 4

                Weitere Änderung

         des Beamtenversorgungsgesetzes

   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I

S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107e
   gestrichen.

2. § 107e wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

  „§ 106a Sonderregelung für Einkommen aus Be-
          schäftigungen zur Bewältigung der Aus-
          wirkungen der COVID-19-Pandemie“.
2. Folgender § 106a wird angefügt:

                         „§ 106a

           Sonderregelung für Einkommen aus
          Beschäftigungen zur Bewältigung der
         Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
     (1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbs-
  einkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in
  unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung
  der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht,
  beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Num-
  mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020
  150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
  aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
  sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des je-
  weils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47
  Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzu-
  wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten,
  die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
  setzt worden sind.
     (2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen
  gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
  der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent
  der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangs-
  gebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrunde-
  legung des Grundgehaltes aus der Endstufe der
  Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehen-
  den Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
BGBl. 2020, Seite 1065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1065
    (3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis
  zum 31. Dezember 2020 nicht für Beschäftigungen
  nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem
  Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkun-
  gen der COVID-19-Pandemie stehen.“

                       Artikel 6

                 Weitere Änderung
         des Soldatenversorgungsgesetzes
   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106a
   gestrichen.

2. § 106a wird aufgehoben.

                       Artikel 7
               Weitere Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes
   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
  „§ 108 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
         zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
         gungsrechts“.

2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
     „(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-

  raum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld

  nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der

  am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder

  nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz

  für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeit-

  raum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2
  und 4 nicht eingerechnet.“
3. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
   Zweiten Teil“ durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt.

4. § 88 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Dritten Teil“
     durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.
  b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren
         der Kriegsopferversorgung in der Fassung
         der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976
         (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156
         des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
         S. 626) geändert worden ist, in der am 31. De-
         zember 2023 geltenden Fassung,“.
  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

       „(5) In Angelegenheiten nach Teil 3 sind ent-
     sprechend anzuwenden:

       1. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fas-
          sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
          (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38
          des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
          (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der
          am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

    2. die Verordnung über die soziale Kriegsbe-
       schädigten- und Kriegshinterbliebenenfür-
       sorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
       Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten
       bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des
       Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
       S. 2904) geändert worden ist, in der am
       31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

    3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
       16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt
       durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Novem-
       ber 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden
       ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
       Fassung,

    4. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom
       29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt
       durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. No-
       vember 2000 (BGBl. I S. 1572) geändert
       worden ist, in der am 31. Dezember 2023 gel-
       tenden Fassung,
    5. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober
       1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Arti-
       kel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
       (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der
       am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
    6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom
       28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch
       Artikel 2 der Verordnung vom 23. September
       2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in
       der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
       sung,

    7. das Gesetz zur Einführung des Bundesver-

       sorgungsgesetzes im Saarland in der im Bun-

       desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

       830-3, veröffentlichten bereinigten Fassung

       in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-

       sung,

    8. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom
       27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt
       durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Ok-
       tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
       ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
       Fassung,
    9. die Verordnung über die sachliche Zuständig-
       keit in der Kriegsopferversorgung in der im
       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
       mer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
       sung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
       nung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911)
       geändert worden ist, in der am 31. Dezember
       2023 geltenden Fassung,
  10. die Verordnung zur Durchführung des § 15
      des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Ja-
      nuar 1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. De-
      zember 2023 geltenden Fassung.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1
   werden die Wörter „, soweit die Versorgung nicht
   in der Erbringung von Leistungen der Kriegsop-
   ferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundes-
   versorgungsgesetzes besteht,“ gestrichen.
BGBl. 2020, Seite 1066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1066
  f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
          „(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
       durch Rechtsverordnung die in den §§ 14, 15,
       31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1, den
       §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des
       Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. De-
       zember 2023 geltenden Fassung bestimmten
       Beträge entsprechend § 56 des Bundesversor-
       gungsgesetzes jeweils zum gleichen Zeitpunkt,
       zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenver-
       sicherung angepasst werden, zu ändern.“
5. Folgender § 108 wird angefügt:

                         „§ 108
                 Übergangsregelung
              aus Anlass des Gesetzes
   zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

     Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwen-

  dung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen,
  sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vor-
  schriften anderer Gesetze, die das Bundesversor-
  gungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils

  bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung an-
  zuwenden.“

                         Artikel 8
                   Änderung des
              Gesetzes zur Regelung
         des Sozialen Entschädigungsrechts

   Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen
Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) wird aufgehoben.

                         Artikel 9
                       Inkrafttreten

  (1) Artikel 3 Nummer 1 und 3 sowie Artikel 5 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
  (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in
Kraft.

  (3) Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 8 treten am Tag

nach der Verkündung in Kraft.

  (4) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2021 in
Kraft.

   (5) Artikel 2 tritt am 1. April 2021 in Kraft.

   (6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 25. Mai 2020
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                    des Innern, für Bau
und Heimat
                                            Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1063. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b5d3e830f5a9a365….