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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1063
BGBl. 2020 I S. 1063 · 17.072 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes und
dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der
weiterer
COVID-19-Pandemie
Vom 25. Mai 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Für die Personalratswahlen im Jahr 2020 gilt § 26
Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Per-
sonalrats mit der Konstituierung beginnt. Ist am
Tage des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit des
Personalrates ein neuer Personalrat noch nicht ge-
wählt oder konstituiert, führt der Personalrat die
Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt
und zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist,
längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021.
Dies gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubil-
dendenvertretungen.“
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personalratsmitglieder können mittels Video-
oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen,
wenn
1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die
durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung
freigegeben sind,
2. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in
der Geschäftsordnung kein Mitglied des Perso-
nalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der
Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels
Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren
gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und
3. der Personalrat geeignete organisatorische Maß-
nahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom
Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen kön-
nen.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmit-
glieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an
Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 41
Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die
zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und
in die Anwesenheitsliste einträgt.“
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Sprechstunde kann mittels Videokon-
ferenz abgehalten werden, wenn
1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die
durch die Dienststelle zur dienstlichen Nut-
zung freigegeben sind,
2. dies in der Geschäftsordnung des Personalra-
tes vorgesehen ist und
3. der Personalrat geeignete organisatorische
Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass
Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine
Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“
4. § 113 wird wie folgt gefasst:
„§ 113
Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommuni-
kationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese
auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei
zugänglich und nutzbar zu gestalten.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26a wird aufgehoben.

2. § 37 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 113 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 107d folgende Angabe eingefügt:
„§ 107e Sonderregelung für Einkommen aus Be-
schäftigungen zur Bewältigung der Aus-
wirkungen der COVID-19-Pandemie“.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Heilverfahren umfasst
1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen
und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Ver-
band-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur
Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle so-
wie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg
der Heilbehandlung sichern oder die Unfall-
folgen erleichtern sollen,
3. die notwendigen Krankenhausleistungen,
4. die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5. die notwendige Pflege (§ 34),
6. die notwendige Haushaltshilfe und
7. die notwendigen Fahrten.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Ver-
letzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorüber-
gehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs
angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erfor-
derlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Auf-
wendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung
des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge
des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die
Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung
bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist.“
3. Nach § 107d wird folgender § 107e eingefügt:
„§ 107e
Sonderregelung für Einkommen
aus Beschäftigungen zur Bewältigung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkom-
men aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmit-
telbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, be-
trägt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Num-
mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020
150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des je-
weils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50
Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzu-
wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte,
die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1
oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-
stand versetzt worden sind.“
Artikel 4
Weitere Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107e
gestrichen.
2. § 107e wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 106a Sonderregelung für Einkommen aus Be-
schäftigungen zur Bewältigung der Aus-
wirkungen der COVID-19-Pandemie“.
2. Folgender § 106a wird angefügt:
„§ 106a
Sonderregelung für Einkommen aus
Beschäftigungen zur Bewältigung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbs-
einkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht,
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Num-
mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020
150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des je-
weils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47
Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzu-
wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten,
die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
setzt worden sind.
(2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent
der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangs-
gebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrunde-
legung des Grundgehaltes aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehen-
den Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis
zum 31. Dezember 2020 nicht für Beschäftigungen
nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkun-
gen der COVID-19-Pandemie stehen.“
Artikel 6
Weitere Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106a
gestrichen.
2. § 106a wird aufgehoben.
Artikel 7
Weitere Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 108 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“.
2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-
raum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld
nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz
für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeit-
raum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2
und 4 nicht eingerechnet.“
3. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
Zweiten Teil“ durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt.
4. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Dritten Teil“
durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren
der Kriegsopferversorgung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976
(BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung,“.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) In Angelegenheiten nach Teil 3 sind ent-
sprechend anzuwenden:
1. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
(BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
2. die Verordnung über die soziale Kriegsbe-
schädigten- und Kriegshinterbliebenenfür-
sorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2904) geändert worden ist, in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden
ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung,
4. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom
29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. No-
vember 2000 (BGBl. I S. 1572) geändert
worden ist, in der am 31. Dezember 2023 gel-
tenden Fassung,
5. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober
1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Arti-
kel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom
28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 23. September
2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in
der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
sung,
7. das Gesetz zur Einführung des Bundesver-
sorgungsgesetzes im Saarland in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
830-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
sung,
8. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom
27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt
durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung,
9. die Verordnung über die sachliche Zuständig-
keit in der Kriegsopferversorgung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911)
geändert worden ist, in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung,
10. die Verordnung zur Durchführung des § 15
des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Ja-
nuar 1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1
werden die Wörter „, soweit die Versorgung nicht
in der Erbringung von Leistungen der Kriegsop-
ferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundes-
versorgungsgesetzes besteht,“ gestrichen.

f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die in den §§ 14, 15,
31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1, den
§§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des
Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung bestimmten
Beträge entsprechend § 56 des Bundesversor-
gungsgesetzes jeweils zum gleichen Zeitpunkt,
zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenver-
sicherung angepasst werden, zu ändern.“
5. Folgender § 108 wird angefügt:
„§ 108
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwen-
dung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen,
sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vor-
schriften anderer Gesetze, die das Bundesversor-
gungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung an-
zuwenden.“
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes zur Regelung
des Sozialen Entschädigungsrechts
Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen
Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Artikel 3 Nummer 1 und 3 sowie Artikel 5 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in
Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 8 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(4) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2021 in
Kraft.
(5) Artikel 2 tritt am 1. April 2021 in Kraft.
(6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 25. Mai 2020
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau
und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1063. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b5d3e830f5a9a365….