Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgHintG · GVBl.I/10, [Nr. 37]

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz (BbgHintG)

36 Normen · Ausgangsfassung vom 03.11.2010 · 8 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 23.08.2026 · Änderungen →

Meistzitierte Normen

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen
  2. § 2 Übertragung der Aufgaben
  3. § 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
  4. § 4 Einsichtsrecht
  5. § 5 Begründung und Überprüfung von Entscheidungen
  6. § 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
  7. § 7 Annahme zur Hinterlegung
  8. § 8 Antrag der hinterlegenden Person
  9. § 9 Einzahlungen oder Einlieferungen vor Stellung des Annahmeantrages
  10. § 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung
  11. § 11 Zahlungsmittel
  12. § 12 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
  13. § 13 Vornahme von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung
  14. § 14 Gläubigerbenachrichtigung
  15. § 15 Benachrichtigung der das Sparbuch ausstellenden Person
  16. § 16 Benachrichtigung des Nachlassgerichts
  17. § 17 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts
  18. § 18 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
  19. § 19 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
  20. § 20 Herausgabeanordnung
  21. § 21 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
  22. § 22 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
  23. § 23 Herausgabeersuchen von Behörden
  24. § 24 Frist zur Klage
  25. § 25 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
  26. § 26 Einunddreißigjährige Frist
  27. § 27 Dreißigjährige Frist
  28. § 28 Erneuter Fristbeginn
  29. § 29 Verfall der Hinterlegungsmasse
  30. § 30 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
  31. § 31 Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes, Gebührenverzeichnis
  32. § 32 Festsetzung der Gebührenhöhe
  33. § 33 Auslagen
  34. § 34 Kosten
  35. § 35 Anhängige Hinterlegungssachen
  36. § 36 Einschränkung eines Grundrechts
  37. Anlage (zu § 31 Absatz 2)

Änderungsverlauf

  1. 23.08.2026 — 1 Norm geändert · § 36 neueste Änderung
  2. 01.08.2026 — 26 Normen geändert · §§ 1, 3, 5, 7 und 22 weitere
  3. Stand der amtlichen Fassung

    16.12.2022 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 33], S.5)

  4. Historischer Änderungsnachweis

    10.07.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 10.07.2014, Artikel 2

    Inhaltsübersicht, §§ 31, 33, 34, Anlage geändert

    GVBl. I 2014, Nr. 35, S. 2

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).