Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgHintG · GVBl.I/10, [Nr. 37]
Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz (BbgHintG)
36 Normen · Ausgangsfassung vom 03.11.2010 · 8 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 23.08.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen
- § 2 Übertragung der Aufgaben
- § 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
- § 4 Einsichtsrecht
- § 5 Begründung und Überprüfung von Entscheidungen
- § 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
- § 7 Annahme zur Hinterlegung
- § 8 Antrag der hinterlegenden Person
- § 9 Einzahlungen oder Einlieferungen vor Stellung des Annahmeantrages
- § 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung
- § 11 Zahlungsmittel
- § 12 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
- § 13 Vornahme von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung
- § 14 Gläubigerbenachrichtigung
- § 15 Benachrichtigung der das Sparbuch ausstellenden Person
- § 16 Benachrichtigung des Nachlassgerichts
- § 17 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts
- § 18 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
- § 19 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
- § 20 Herausgabeanordnung
- § 21 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
- § 22 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
- § 23 Herausgabeersuchen von Behörden
- § 24 Frist zur Klage
- § 25 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
- § 26 Einunddreißigjährige Frist
- § 27 Dreißigjährige Frist
- § 28 Erneuter Fristbeginn
- § 29 Verfall der Hinterlegungsmasse
- § 30 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
- § 31 Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes, Gebührenverzeichnis
- § 32 Festsetzung der Gebührenhöhe
- § 33 Auslagen
- § 34 Kosten
- § 35 Anhängige Hinterlegungssachen
- § 36 Einschränkung eines Grundrechts
- Anlage (zu § 31 Absatz 2)
Änderungsverlauf
- 23.08.2026 — 1 Norm geändert · § 36 neueste Änderung
- 01.08.2026 — 26 Normen geändert · §§ 1, 3, 5, 7 und 22 weitere
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Stand der amtlichen Fassung
16.12.2022 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 33], S.5)
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Historischer Änderungsnachweis
10.07.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 10.07.2014, Artikel 2
Inhaltsübersicht, §§ 31, 33, 34, Anlage geändert
GVBl. I 2014, Nr. 35, S. 2
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).