Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz BbgHintG § 18 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Stand: 30.07.2026 Brandenburg Wird eine Sicherheit nach den §§ 116 und 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.