Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

BbgHintG

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/1#abs-1 (1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/1#abs-2 (2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/1#abs-3 (3) Hinterlegungskasse ist die Landeshauptkasse.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/1#abs-4 (4) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 2