Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

BbgHintG

§ 35 Anhängige Hinterlegungssachen

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.

§ 34 § 36