Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
BbgHintG§ 35 Anhängige Hinterlegungssachen
Stand: 30.07.2026
Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 35 BbgHintG →
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