Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
BbgHintG§ 31 Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes, Gebührenverzeichnis
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/31#abs-1 (1) In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben. Nummer 2001 und der Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung; Nummer 2000 Unternummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung, soweit die Überlassung oder Bereitstellung gerichtlicher Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/31#abs-2 (2) Ergänzend gelten die §§ 32 bis 34 und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage).