Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

BbgHintG

§ 12 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/12#abs-1 (1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/12#abs-2 (2) Die Hinterlegungsstelle kann durch Sachverständige den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt die hinterlegende Person.

§ 11 § 13