Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
BbgHintG§ 12 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/12#abs-1 (1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/12#abs-2 (2) Die Hinterlegungsstelle kann durch Sachverständige den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt die hinterlegende Person.