Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
BbgHintG§ 24 Frist zur Klage
Stand: 01.08.2026
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- OLG Brandenburg, 29.06.2016 – 11 VA 1/16Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/24#abs-1 (1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von der Antrag stellenden Person weitere Nachweise zu verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/24#abs-2 (2) Die Bestimmung der Frist ist der Person, die die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekannt zu geben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist aufgrund der Beschwerde zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde der Präsidentin oder dem Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/24#abs-3 (3) Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ist nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/24#abs-4 (4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/24#abs-5 (5) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.