Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

BbgHintG

§ 25 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/25#abs-1 (1) Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/25#abs-2 (2) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Beamtinnen und Beamten in Anspruch genommen werden.

§ 24 § 26