Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
BbgHintG§ 23 Herausgabeersuchen von Behörden
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/23#abs-1 (1) Wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sich selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht, ist eine Herausgabeanordnung nach § 20 Absatz 1 zu erlassen. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/23#abs-2 (2) Ergeben sich gegen die Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers Bedenken, die die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist ihr dies mitzuteilen; die Verfügung nach § 20 Absatz 1 ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist diesem stattzugeben.