Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
BbgHintG§ 4 Einsichtsrecht
Stand: 30.07.2026
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen einer beteiligten Person entgegenstehen.