Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
BbgHintG§ 5 Begründung und Überprüfung von Entscheidungen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.02.2017 – VfGBbg 52/16
- OLG Brandenburg, 29.06.2016 – 11 VA 1/16Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 30.01.2015 – 11 VA 8/14Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 05.10.2018 – 13 UF 55/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.11.2017 – 45/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/5#abs-1 (1) Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme zur Hinterlegung oder auf Herausgabe hinterlegter Gegenstände abgelehnt werden, sowie Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen, sind schriftlich zu begründen. Anderen Entscheidungen ist eine Begründung nur beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/5#abs-2 (2) Beschwerden gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle werden im Aufsichtsweg erledigt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/5#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/5#abs-4 (4) Ist durch die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.