Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

BbgHintG

§ 9 Einzahlungen oder Einlieferungen vor Stellung des Annahmeantrages

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/9#abs-1 (1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle der einzahlenden oder einliefernden Person zur Stellung des Antrages eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/9#abs-2 (2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

§ 8 § 10