Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgDSchG · GVBl.I/04, [Nr. 09] S.215

Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)

28 Normen · Ausgangsfassung vom 24.05.2004 · 42 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

Meistzitierte Normen

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Inhaltsübersicht

  1. § 1 Grundsätze
  2. § 2 Begriffsbestimmungen
  3. § 3 Denkmalliste
  4. § 4 Denkmalbereiche
  5. § 5 Grabungsschutzgebiete
  6. § 6 Denkmalpflegepläne
  7. § 7 Erhaltungspflicht
  8. § 8 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
  9. § 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
  10. § 10 Nachforschungen
  11. § 11 Funde
  12. § 12 Schatzregal
  13. § 13 Anzeigepflicht
  14. § 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht
  15. § 15 Kennzeichnung der Denkmale
  16. § 16 Denkmalschutzbehörden
  17. § 17 Denkmalfachbehörde
  18. § 18 Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege
  19. § 19 Erlaubnisverfahren
  20. § 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben
  21. § 21 Denkmale, die der Religionsausübung dienen
  22. § 22 Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
  23. § 23 Enteignung
  24. § 24 Ausgleich
  25. § 25 Berechtigte und Verpflichtete
  26. § 26 Ordnungswidrigkeiten
  27. § 27 Verordnungsermächtigung für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
  28. § 28 Überleitungsbestimmungen

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 26 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 22 weitere neueste Änderung
  2. 30.07.2026 — 26 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 22 weitere
  3. Stand der amtlichen Fassung

    05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9)

  4. Historischer Änderungsnachweis

    28.06.2023 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 28.06.2023

    § 9 geändert

    GVBl. I 2023, Nr. 16

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).