Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgDSchG§ 22 Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Stand: 01.08.2026
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- OLG Brandenburg, 23.11.2011 – 4 U 91/10Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/22#abs-1 (1) Für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde sind Auszüge aus Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters, auch in elektronisch gespeicherter Form, frei von Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/22#abs-2 (2) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Denkmalschutzbehörde ausgestellt.