Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

BbgDSchG

§ 22 Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/22#abs-1 (1) Für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde sind Auszüge aus Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters, auch in elektronisch gespeicherter Form, frei von Gebühren und Auslagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/22#abs-2 (2) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Denkmalschutzbehörde ausgestellt.

§ 21 § 23