Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgDSchG§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- VG Frankfurt (Oder), 07.11.2014 – VG 5 K 1190/12Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 15.03.2012 – VG 5 L 259/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/26#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder die Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 und 4 nicht duldet,
Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
eine nach § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
eine Fundstelle nach § 11 Abs. 3 nicht unverändert hält oder
eine nach § 14 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt oder das Betreten eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Wohnung nach § 14 Abs. 2 nicht duldet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/26#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/26#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/26#abs-4 (4) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/26#abs-5 (5) Bewegliche Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/26#abs-6 (6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/26#abs-7 (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.