Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgDSchG§ 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 16.05.2023 – 2 U 37/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 – OVG 10 S 29.13Erfolglose Beschwerde eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Verwaltungsgebäude im Kerngebiet KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OLG Brandenburg, 13.07.2023 – 2 U 37/22
- VG Frankfurt (Oder), 20.09.2013 – 7 L 138/13Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 – OVG 2 B 26.10Zitiert von 10
- VG Potsdam, 08.11.2011 – 4 K 979/09
6 Entscheidungen zu § 20 BbgDSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/20#abs-1 (1) Die bauordnungsrechtliche Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 9 ein. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Benehmen mit der Denkmalschutzbehörde. § 19 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde, wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale oder in Bauleitpläne übernommene Denkmale betroffen sind; dies gilt entsprechend für Entscheidungen, die die nähere Umgebung eines Denkmals betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/20#abs-2 (2) Für die Überwachung der Bauausführung nach den unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Teilen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.