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BbgDSchG

§ 27 Verordnungsermächtigung für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/27#abs-1 (1) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg vollstreckt die Geldbuße nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg. Die Stiftung kann mit der Landeshauptstadt Potsdam oder den Landkreisen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, dass Vollstreckungsaufgaben durch diese wahrgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/27#abs-2 (2) Zuständig für den Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Generaldirektor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/27#abs-3 (3) Die ordnungsbehördliche Verordnung ist im Amtsblatt für Brandenburg zu verkünden.

§ 26 § 28