Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

BbgDSchG

§ 10 Nachforschungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/10#abs-1 (1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehörde. Dies gilt nicht für Nachforschungen, die von der Denkmalfachbehörde oder unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/10#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Bodendenkmale oder Quellen für die Forschung nicht gefährdet werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nachforschung besteht.

§ 9 § 11