Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgDSchG§ 18 Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/18#abs-1 (1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft einen ehrenamtlichen Beirat für Denkmalpflege mit bis zu zehn Mitgliedern. Er soll zu Grundsatzentscheidungen gehört werden, die Denkmalschutz und Denkmalpflege betreffen. Er ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Mitglieder des Beirats sind an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/18#abs-2 (2) Dem Beirat gehören neben Vertretern der kommunalen Spitzenverbände Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Vertreter der Fachwissenschaften an, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen oder zu den Belangen des Denkmalschutzes einen engen Bezug haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/18#abs-3 (3) Vertreter der Denkmalfachbehörde nehmen von Amts wegen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/18#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirats, die die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/18#abs-5 (5) Die unteren Denkmalschutzbehörden können einen ehrenamtlichen Beirat oder ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen.