Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

BbgDSchG

§ 25 Berechtigte und Verpflichtete

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/25#abs-1 (1) Entschädigung nach § 23 oder Ausgleich nach § 24 kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/25#abs-2 (2) Zur Leistung der Entschädigung nach § 23 oder des Ausgleichs nach § 24 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung aufgrund eines Enteignungsverfahrens zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.

§ 24 § 26