Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgDSchG§ 23 Enteignung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/23#abs-1 (1) Die Enteignung ist gegen Entschädigung zulässig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass
ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/23#abs-2 (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/23#abs-3 (3) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 BbgDSchG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 – OVG 2 S 44.19Zitiert von 1
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