Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

BbgDSchG

§ 17 Denkmalfachbehörde

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/17#abs-1 (1) Denkmalfachbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/17#abs-2 (2) Die Denkmalfachbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben:

Feststellung der Denkmaleigenschaft und systematische Erfassung des Denkmalbestandes (Inventarisation) sowie Führung der Denkmalliste,

Erforschung der Denkmale,

fachliche Beratung, Abgabe fachlicher Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden, deren Belange durch Denkmalschutz und Denkmalpflege berührt sind, die Erstellung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege sowie fachlicher Publikationen,

Unterhaltung des Archäologischen Landesmuseums und fachwissenschaftlicher Sammlungen und

Berufung ehrenamtlicher Denkmalpfleger und Bodendenkmalpfleger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/17#abs-3 (3) Die Denkmalfachbehörde ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/17#abs-4 (4) Die Denkmalfachbehörde ist Träger öffentlicher Belange.

§ 16 § 18