Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgDSchG§ 19 Erlaubnisverfahren
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Brandenburg, 16.05.2023 – 2 U 37/22
- VG München, 25.02.2025 – M 1 K 22.209Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 – OVG 2 B 26.10Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/19#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 ist schriftlich oder elektronisch bei der Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Dokumentationen, Bestandsuntersuchungen, Fotografien, Gutachten oder Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/19#abs-2 (2) Die Denkmalschutzbehörde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags zu prüfen, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Denkmalschutzbehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/19#abs-3 (3) Sind die Antragsunterlagen vollständig, holt die Denkmalschutzbehörde eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde ein. Gibt die Denkmalfachbehörde innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens keine Stellungnahme ab, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die Denkmalschutzbehörde von einer Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, kann die Denkmalfachbehörde innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass der Vorgang der obersten Denkmalschutzbehörde vorgelegt wird. Die oberste Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats den Vorgang entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/19#abs-4 (4) Liegen für bestimmte erlaubnispflichtige Maßnahmen denkmalpflegerische Sammelgutachten der Denkmalfachbehörde vor, so entfällt die Beteiligung der Denkmalfachbehörde. Die Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/19#abs-5 (5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 ist schriftlich oder elektronisch bei der Denkmalfachbehörde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Denkmalfachbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/19#abs-6 (6) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt vier Jahre nach ihrer Erteilung. Die Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag einmalig um zwei Jahre verlängert werden.