Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

BbgDSchG

§ 13 Anzeigepflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/13#abs-1 (1) Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an Denkmalen auftreten oder die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich der Denkmalschutzbehö;rde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/13#abs-2 (2) Wird ein Grundstück mit einem in die Denkmalliste eingetragenen Denkmal veräußert, so hat der Veräußerer den Erwerber auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde den Eigentumswechsel anzuzeigen.

§ 12 § 14